Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Ralph Schmolke GmbH Schmierstoffvertrieb & Industrieservice
1. Geltungsbereich
(a) Für alle Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich folgende Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.
(b) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen oder einzelvertraglichen Absprachen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
2. Qualität, Liefermengen, Preise
(a) Die Verkäuferin schuldet nur Produkte handelsüblicher Qualität. Für die Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Beschreibung im Kaufvertrag, in der Verkaufsbestätigung oder im Lieferschein maßgeblich.
Qualitätsmerkmale von Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen gelten nur als Beschaffenheitsangaben, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Der Verkäufer gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
(b) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Liefermengen erfolgt durch den Verkäufer nach den bei ihm üblichen Methoden.
(c) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inkl. Energiesteuer, Zoll und EBV-Beitrag, jedoch exkl. Umsatzsteuer.
(d) Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Lager-, Umschlags-, Transport- oder ähnliche Nebenkosten oder wird die Ware mit zusätzlichen oder höheren Steuern bzw. sonstigen Abgaben belastet oder erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, erhöht sich der Preis entsprechend, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen oder bei Dauerschuldverhältnissen. Ist der Käufer Unternehmer, gilt vorstehende Regelung ungeachtet dessen, ob zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
3. Gefahrübergang
(a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person. (b) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Speditionshaftung
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen 2017 (ADSp 2017). Die ADSp 2017 beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadenfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25 Million bzw. 2,5 Million EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg.
5. Liefertermine und –fristen, Lieferungsbeeinträchtigungen
(a) Ist der Käufer Unternehmer, sind die Angaben der Verkäuferin zu Lieferterminen und -fristen unverbindlich.
(b) Die Verkäuferin ist nicht verantwortlich für höhere Gewalt, den störungsfreien Ablauf von Produktion und Transport sowie sonstige, nicht von ihm zu vertretende Umstände.
(c) Die Verkäuferin ist in den unter 4. (b) genannten Fällen zu einer Lieferung mit entsprechender Verzögerung und bei länger anhaltender Störung zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäuferin auf seine Aufforderung nicht erklärt, ob er zurücktritt oder binnen angemessener Frist liefern will.
(d) Der Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin oder der Untergang der Ware entbinden die Verkäuferin von ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht. Die Verkäuferin ist verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
6. Abnahme
(a) Gerät der Käufer mit der Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, kann die Verkäuferin die fälligen Lieferungen ganz oder teilweise auf Kosten des Käufers einlagern oder nach weiterer Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(b) Der Käufer garantiert, dass die von ihm betriebenen oder benutzten Abfüll-, Transport- und Lagereinrichtungen in einwandfreiem technischem Zustand sind und in Übereinstimmung mit allen öffentlich- und privatrechtlichen Sicherheitsvorschriften betrieben werden.
(c) Bei Abholung der Ware ist der Käufer dafür verantwortlich, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Anweisungen des Abholortes beachtet werden.
7. Mängelansprüche
(a) Ist der Käufer Unternehmer, hat der Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(b) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Ware muss noch unvermischt / unterscheidbar sein, und es muss in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines von ihr beauftragten Sachverständigen ein Muster von mindestens einem Liter bzw. Kilogramm der beanstandeten Ware gezogen werden.
(c) Der Käufer hat bei Beanstandungen die Rechte der Verkäuferin gegenüber den Transportbeauftragten (z. B. Spediteuren) zu wahren und notwendige Schritte zur Beweissicherung unverzüglich einzuleiten.
8. Haftung
(a) Die Haftung des Verkäufers ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (b) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aus Produkthaftung oder einer der Verkäuferin zurechenbaren Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.
(c) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin.
9. Zahlungen, Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(a) Kaufpreiszahlungen sind sofort oder innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles fällig. Das Fälligkeitsdatum ist in der Rechnung vermerkt.
(b) Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag dem Verkäufer valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt.
(c) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist die Verkäuferin, wenn der Käufer Unternehmer ist, ohne weitere Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn der Käufer Verbraucher ist,
nach erfolgloser Mahnung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(d) Die Verkäuferin kann vorzeitig Zahlung verlangen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat, die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist oder das vereinbarte Kreditlimit überschritten wird. Die Verkäuferin ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(e) Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen die Verkäuferin gerichtete Ansprüche ohne deren schriftliche Einwilligung abzutreten.
(f) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Wenn der Käufer Unternehmer ist, ist die Verkäuferin zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die den mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihren Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen.
(g) Ist der Käufer Unternehmer, kann er nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
10. Eigentumsvorbehalt
(a) Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung. (b) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit üblicher Sorgfalt kostenlos zu verwahren. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung zu treffen.
(c) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Weiter ist die Verkäuferin in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. (d) Wird die Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, steht das Eigentum oder der Miteigentumsanteil an der neuen Ware der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Waren. Bei Vermischung mit Waren des Käufers steht der Verkäuferin Miteigentum in Höhe der Vorbehaltsware zu, die der Käufer für die Verkäuferin verwahrt.
(e) Ist der Käufer Unternehmer, darf der Käufer die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er seinen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Die Veräußerung ist
außer in den Fällen des § 354a HGB unzulässig, sofern mit dem Abnehmer des Käufers ein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Käufer tritt die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer diese Forderung in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in der Höhe des Bruttorechnungsbetrages abgetreten; nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der ebenfalls abgetreten wird.
(f) Ist der Käufer Unternehmer, ermächtigt die Verkäuferin den Käufer vorbehaltlich des Widerrufs aus wichtigem Grund, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(g) Soweit der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen der Verkäuferin um mehr als 20% übersteigt, wird die Verkäuferin die entsprechenden
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Für die Bewertung der Sicherheiten ist der realisierbare Wert bzw. der Nominalwert der Forderung maßgebend.
11. Verjährung
Ist der Käufer Unternehmer, verjähren Ansprüche des Käufers, insbesondere aus Gewährleistung und auf Schadensersatz, 1 Jahr nach Lieferung der Ware.
12.Verschiedenes
(a) Ist der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist nach Wahl der Verkäuferin Gerichtsstand der Sitz der Verkäuferin oder der für den Sitz des Käufers maßgebliche Gerichtsort.
(b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen
internationalem Privatrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(c) Soweit anwendbar, gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart.
Stand 01.2023